1. Geltung
  1. Es gelten ausschließlich die in unseren Verkaufsbestätigungen genannten Bedingungen sowie unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit darin nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.
  2. Allgemeinen Einkaufsbedingungen unseres Käufers wird hiermit generell widersprochen.
  3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebote
  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung.
3. Kaufpreisberechnung/Erhöhung von Abgaben
  1. Unsere Preise verstehen sich ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
  3. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, erhöht oder neu eingeführt werden oder Frachterhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, den Kaufpreis anzugleichen.
4. Zahlung
  1. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Fälligkeit. Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tage des Rechnungsdatums. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
  2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
  3. Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
5. Lieferung
  1. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen von bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.
  3. Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage.
  4. Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
  5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
6. Lieferungshindernisse
  1. Fälle höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten vorübergehend oder endgültig von seiner Lieferpflicht befreien, befreien in gleichem Umfang auch uns von unserer Lieferverpflichtung. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Lieferquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.
  2. Werden wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7. Muster/Technische Beratung
  1. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
  2. Jede produktbezogene Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.
8. Mängelrügen/Gewährleistung
  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
  2. Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung zu rügen.
  3. Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
  4. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. bleiben hiervon unberührt
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
  6. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
9. Schadenersatz
  1. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist; unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchstens den zweifachen Rechnungswert der betroffenen Ware.
  2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns oder unseren leitenden Angestellten.
  3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen (unter Einschluss von Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus Schecks und Wechseln) aus der Geschäftsverbindung.
  2. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben kostenlos das Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
  3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
  5. Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
  6. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.
11. Schlussbestimmungen
  1. Gerichtsstand ist Rüthen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
  2. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die unwirksame Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand: 1. August 2004
DISTRIMEX GmbH